Das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren hat der Landtag 2011 erlassen und 2018 grundlegend geändert; die Fassung von 2011 steht im Gesetzblatt, die Rasseliste darin gilt seit 2018 nicht mehr. Getroffen hat das Gesetz von Anfang an jeden Hundehalter im Land, auch den eines völlig unauffälligen Tieres. Wen das Gesetz als Halter meint, sagt es selbst: wer über das Tier bestimmen kann, für seine Kosten und seine Unterhaltung aufkommt, wem seine Vorteile zugutekommen und wer das wirtschaftliche Risiko seines Verlusts trägt. Anzeigen und Anträge gehen an die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft oder die erfüllende Gemeinde, in der der Halter wohnt: Sie ist nach diesem Gesetz die zuständige Behörde und handelt dabei im übertragenen Wirkungskreis.
Tierhaltung in Thüringen
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Häufige Fragen für Tierhalter in Thüringen
- Führt Thüringen eine Rasseliste für Hunde?
- Nein, seit dem 21. Februar 2018 nicht mehr. Bis dahin galten vier Rassen samt ihren Kreuzungen von Gesetzes wegen als gefährlich, nämlich Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier; das Erste Gesetz zur Änderung des Tiergefahrengesetzes hat diese Aufzählung ersatzlos gestrichen. Seither wird ein Hund im Freistaat allein durch sein eigenes Verhalten zum gefährlichen Hund, und zwar erst, wenn die zuständige Behörde das nach einem Wesenstest im Einzelfall feststellt: weil er eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe entwickelt hat; weil er einen Menschen gebissen hat, ohne dass das der Verteidigung bei einer Straftat oder dem elementaren Selbsterhaltungstrieb entsprang; weil er ein Tier gebissen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer Unterwerfungsgestik mehr als geringfügig verletzt hat; weil er außerhalb des befriedeten Besitztums seines Halters wiederholt in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen ist oder sich sonst aggressiv gezeigt hat, ohne dass das dem elementaren Selbsterhaltungstrieb entsprang; oder weil er gezeigt hat, dass er Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzt oder reißt. Erst diese Feststellung macht die Haltung erlaubnispflichtig, und die Erlaubnis verlangt Volljährigkeit, Sachkunde, Zuverlässigkeit, eine Haftpflichtversicherung und die elektronische Kennzeichnung des Hundes. Wer einen bereits eingestuften Hund erst anschafft, hat dafür zusätzlich einen besonderen wissenschaftlichen oder beruflichen Bedarf nachzuweisen.
- Wo muss ein Hund in Thüringen an die Leine?
- Das Tiergefahrengesetz ordnet die Leine allein für gefährliche Hunde an, für die dann aber fast lückenlos: Außerhalb der Wohnung und des eingefriedeten Besitztums des Halters gehört ein solcher Hund an eine höchstens zwei Meter lange Leine, dazu kommt ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung; vom Maulkorb frei ist nur ein Hund bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Ableinen darfst du erst auf einer Fläche, die als Hundeauslaufgebiet gekennzeichnet und eingezäunt ist und auf der eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist; in einer fremden Wohnung oder einem fremden eingefriedeten Besitztum geht es außerdem, wenn der Inhaber des Hausrechts zustimmt und niemand gegen seinen Willen gefährdet wird. Der Maulkorb bleibt auf der Auslauffläche trotzdem, denn er hängt am Führen außerhalb von Wohnung und eingefriedetem Besitztum und nicht daran, wie die Fläche ausgewiesen ist. Wer einen gefährlichen Hund führt, muss körperlich dazu in der Lage und zuverlässig sein, darf daneben keinen weiteren Hund führen und hat Personaldokument und Erlaubnis mitzuführen. Für alle übrigen Hunde schweigt dieses Gesetz zur Leine; wo dein Hund angeleint gehört, steht deshalb im Ortsrecht deiner Stadt oder Gemeinde. Für Blindenführhunde, Diensthunde von Behörden sowie Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes gilt das Gesetz gar nicht, bis auf die allgemeine Pflicht, Tiere so zu halten, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet werden; bei Behindertenbegleithunden, Herdengebrauchshunden und brauchbaren Jagdhunden entfallen die Anleinpflichten des Gesetzes im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.
- Wird mein Hund die Einstufung als gefährlich wieder los?
- Ja, über einen erneuten Wesenstest, und der ist frühestens neun Monate nach dem vorangegangenen möglich. Dass ein Hund sich sozialverträglich verhält, lässt sich nach dem Gesetz überhaupt nur mit einem Wesenstest nachweisen; er läuft auf Kosten des Halters, und über das Ergebnis stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, die den Hund unter anderem über die Kennnummer seines Transponders festhält. Auf Antrag des Halters kann die einmal festgestellte Gefährlichkeit damit widerlegt werden; ob der Hund gefährlich ist, stellt danach wieder die Behörde fest. Bis dahin nützt ein Rechtsmittel nichts: Widerspruch und Klage gegen die Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung, Leine, Maulkorb und Erlaubnispflicht bleiben also in Kraft, solange gestritten wird. Zieht der Hund zu einem neuen Halter, bleibt ein bereits nachgewiesenes sozialverträgliches Verhalten davon unberührt; der neue Halter hat allerdings unverzüglich die Berichtigung der Bescheinigung zu beantragen.
- Wer gilt in Thüringen ohne eigene Prüfung als sachkundig?
- Sieben Gruppen, und zwar für die Haltung eines gefährlichen Hundes: Tierärztinnen und Tierärzte samt den Inhabern einer tierärztlichen Berufserlaubnis; wer eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte besitzt, jeweils für die dort gehaltenen Tiere; wer Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen darf; wer nach diesem Gesetz zur Abnahme der Sachkundeprüfung berechtigt ist; Rettungshundeführer; Polizeihundeführer; und wer für den Diensthund einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte verantwortlich ist. Alle anderen legen die Sachkundeprüfung ab, und ihre Bescheinigung trägt weniger weit, als viele erwarten: Bei einem gefährlichen Hund gilt sie nur für genau den Hund, mit dem die Prüfung abgelegt wurde. Ob eine Bescheinigung aus einem anderen Bundesland in Thüringen anerkannt wird und wer Sachkundeprüfungen oder Wesenstests abnehmen darf, entscheidet das Thüringer Landesverwaltungsamt, über die Abnahmeberechtigung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz; die anerkannten Sachverständigen führt das Landesverwaltungsamt in einer Liste für den ganzen Freistaat.
- Darf ich in Thüringen außerhalb des Waldes ausreiten?
- Ja, auf Straßen und Wegen. Das Thüringer Naturschutzgesetz gestattet das Betreten der freien Landschaft außerhalb des Waldes unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und stellt ihm das Reiten, das Radfahren und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Krankenfahrstühlen gleich, das aber ausdrücklich nur auf Straßen und Wegen: Die ungenutzten Grundflächen, die einem Spaziergänger offenstehen, sind für Pferd und Kutsche nicht mitgemeint. Die untere Naturschutzbehörde darf das Betreten aus wichtigen Gründen einschränken, etwa wegen des Feldschutzes, der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungssuchenden oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers, und die obere Naturschutzbehörde darf durch Rechtsverordnung eigene Regelungen zum Reiten und zum Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur treffen. Umgekehrt schützt dasselbe Gesetz die Wege: Vorrichtungen, die das Betreten der Flur besonders auf markierten Rad-, Wander- und Reitwegen verhindern oder wesentlich einschränken, brauchen die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, ausgenommen die in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft üblichen offenen Einfriedungen sowie Wildschutzzäune und Leiteinrichtungen für Tiere entlang von Verkehrstrassen. Im Wald gilt dieser Satz nicht: Dort greift das Thüringer Waldgesetz, dessen Regel das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz so wiedergibt, dass auf gekennzeichneten Wegen und Straßen geritten werden darf.
- Braucht in Thüringen jeder Hund einen Chip und eine Haftpflichtversicherung?
- Ja, beides, unabhängig von Rasse, Größe und Verhalten. Jeder Hund ist auf Kosten des Halters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren, elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard zu kennzeichnen, und für jeden Hund ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Beides gilt seit dem Inkrafttreten des Tiergefahrengesetzes 2011 und ist von den Änderungen seither unberührt geblieben.