Die Hundehalterverordnung des Landes kennt keine Rasseliste, dafür eine Schilderpflicht mit vorgeschriebenem Wortlaut: Wer einen als gefährlich festgestellten Hund hält, macht die Zugänge zu seinem Grundstück mit der Aufschrift Vorsicht, gefährlicher Hund! oder Vorsicht, bissiger Hund! kenntlich. Die Sachkunde nimmt ein Ausschuss der Kreisordnungsbehörde ab, dem neben dem Vorsitz zwei Beisitzer angehören; einer davon soll eine qualifizierte Hundetrainerin oder ein qualifizierter Hundetrainer mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis sein, für den Vorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete in Betracht. Die Verordnung hat selbst ein Ablaufdatum und tritt am 31. Juli 2032 außer Kraft. Verwilderte Stadttauben wiederum sind hier keine Fundtiere: Nach der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen gelten sie als Gesundheitsschädlinge, und die Verwaltungsvorschrift über das Verfahren zum Umgang mit Fundtieren nimmt sie deshalb ausdrücklich aus.
Tierhaltung in Mecklenburg-Vorpommern
Städte in Mecklenburg-Vorpommern
Häufige Fragen für Tierhalter in Mecklenburg-Vorpommern
- Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine landesweite Leinenpflicht?
- Eine allgemeine Leinenpflicht gibt es nicht, ein allgemeines Freilaufverbot dagegen schon: Außerhalb des befriedeten Besitztums darf niemand einen Hund ohne Aufsicht frei laufen lassen, und wer einen Hund hält oder führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, ihn jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Angeleint wird landesweit bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, in Verkaufsstätten und Zoos sowie an Orten, an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters beeinträchtigt ist; die Leine muss reißfest sein und ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen. Deine Gemeinde darf weiter gehen: Kreis- und örtliche Ordnungsbehörden dürfen für ihren Bereich ergänzende Verordnungen erlassen, wenn die örtlichen Verhältnisse das erfordern; umgekehrt darf sie in einem ausgewiesenen Hundeauslaufgebiet die Leinenpflicht ganz oder teilweise aufheben, allerdings nur für Hunde, die keine gefährlichen sind. Für einen als gefährlich festgestellten Hund gilt außerhalb des befriedeten Besitztums immer Leinenzwang, mit einer Leine von höchstens zwei Metern und einem durchbisssicheren Maulkorb, und das auch auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. Vom Freilaufverbot und von diesem Leinen- und Maulkorbzwang frei sind allein Jagd- und Herdengebrauchshunde, solange sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden; die Leinenpflicht auf Veranstaltungen und in Verkaufsstätten trifft auch sie. Ganz außerhalb der Verordnung stehen Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden. Ein Halsband mit deinem Namen und deiner Wohnanschrift oder eine gültige Steuermarke gehört an jeden Hund, sobald er das befriedete Besitztum verlässt.
- Mein Hund gilt als gefährlich. Kommt er von der Einstufung wieder los?
- Ja, und das Landesrecht sieht dafür genau einen Weg vor: Auf Antrag kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Voraussetzungen der Gefährlichkeit nicht mehr vorliegen. Diesen Antrag kannst du frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft der Feststellung stellen. Was die Behörde dafür sehen will, etwa eine Wesensprüfung, sagt die Verordnung nicht; das legt die Stelle fest, die entschieden hat, und das ist die örtliche Ordnungsbehörde, die vor ihrer Entscheidung die zuständige Amtstierärztin oder den zuständigen Amtstierarzt oder eine andere geeignete sachverständige Person anhören soll. Bis diese neue Feststellung vorliegt, bleibt alles bestehen: die Erlaubnispflicht, Leine und Maulkorb draußen, das Warnschild am Grundstück, die dauerhafte unveränderliche Kennzeichnung des Hundes und die Regel, dass eine Person nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen darf. Einzelne Erleichterungen kann dir die örtliche Ordnungsbehörde daneben auf Antrag zugestehen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass durch Zucht oder Haltung Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Ein Sonderfall betrifft ältere Hunde: Wer einen Hund hält, bei dem nach der bis 2022 geltenden Verordnung eine Gefährlichkeit vermutet wurde, hält weiterhin einen gefährlichen Hund, es sei denn, die örtliche Ordnungsbehörde hatte damals bescheinigt, dass keine gefahrdrohenden Eigenschaften vorliegen.
- Ich komme mit einem Listenhund aus einem anderen Bundesland. Was erwartet mich hier?
- Die Einstufung reist mit. Die Hundehalterverordnung gilt ausdrücklich auch für Hunde, die außerhalb ihres Geltungsbereichs als gefährlich eingestuft worden sind; wer einen solchen Hund hier hält, zeigt das der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich an, und die entscheidet danach neu, ob der Hund auch nach den Regeln dieses Landes gefährlich ist. Fällt die Entscheidung so aus, brauchst du die Erlaubnis derselben Behörde, und dafür musst du das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde besitzen, zuverlässig und körperlich geeignet sein und den Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterbringen können. Wer nur Urlaub macht, ist von der Erlaubnispflicht befreit; dauert der Aufenthalt länger als einen Monat, zeigst du der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde an, dass du den Hund mitführst, und wie lange du bleibst. Am Wasser gilt unabhängig davon eine eigene Grenze: Einen gefährlichen Hund darfst du weder auf Kinderspielplätze noch an Badestellen mitnehmen, die nicht für Hunde ausgewiesen sind, und auch nicht auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind. Draußen bleibt es für ihn ohnehin bei Leine und Maulkorb, und eine Person darf nur einen gefährlichen Hund zugleich führen.
- Welche Behörde erteilt die tierschutzrechtliche Erlaubnis für Hundeschule, Tierpension oder Zucht?
- Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 30. September 2025 weist den Vollzug des Tierschutzgesetzes samt der darauf beruhenden Verordnungen den Landrätinnen und Landräten der Landkreise sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte zu, und zwar im übertragenen Wirkungskreis. Dort landet also der Antrag, wenn du gewerbsmäßig mit Tieren umgehen willst, und dieselbe Stelle verfolgt und ahndet auch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Beim Ministerium bleibt nur ein schmaler Rest, im Wesentlichen Tierversuche, die Ausnahme vom Schlachten ohne Betäubung und die Anerkennung von Lehrgängen. Verwechsle das nicht mit dem Hunderecht: Die Erlaubnis für einen gefährlichen Hund und die Feststellung seiner Gefährlichkeit liegen nicht beim Kreis, sondern bei der örtlichen Ordnungsbehörde, und das ist in Mecklenburg-Vorpommern die amtsfreie Gemeinde, das Amt oder die Stadt. Wer eine Hundeschule betreibt und selbst einen als gefährlich festgestellten Hund hält, hat es deshalb mit zwei verschiedenen Ämtern zu tun.
- Muss meine Freigängerkatze in Mecklenburg-Vorpommern kastriert sein?
- Landesweit nicht. Die Landesregierung hat ihre Befugnis, Verordnungen zum Schutz freilebender Katzen zu erlassen, auf die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte übertragen; ob bei dir eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht besteht, entscheidet deshalb dein Kreis oder deine kreisfreie Stadt, und die Antwort fällt von Ort zu Ort anders aus. Für eine zugelaufene Katze gilt dagegen überall dasselbe: Sie ist ein Fundtier, auch wenn sie scheu ist und nie in einer Wohnung gelebt hat, und wer sie an sich nimmt, zeigt den Fund der Fundbehörde an. Fundbehörden sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsvorsteher der Ämter und in einer kreisfreien Stadt deren Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister. Gibst du das Tier ohne Einwilligung dieser Behörde bei einer Stelle ab, die dafür nicht beauftragt ist, bleibst du in der Verantwortung, und die Behörde trägt die Aufwendungen nicht. Bei wirklich freilebenden Katzen hält die Verwaltungsvorschrift des Landes fest, dass die Unterbringung in einer häuslichen Struktur nicht tierschutzgerecht ist; sie sollen über betreute Futterstellen versorgt werden, zu denen Kennzeichnung, Registrierung und Kastration gehören.