Ein Landeshundegesetz gibt es hier nicht. Gefährliche Hunde regelt das Saarland durch eine Polizeiverordnung, die das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf Grundlage des Saarländischen Polizeigesetzes erlassen hat und die ausdrücklich für das gesamte Land gilt. Vollzogen wird sie von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern als Ortspolizeibehörden; das Ministerium führt die Fachaufsicht, nimmt die theoretische Sachkundeprüfung ab und ist Ansprechpartner ausschließlich für diese Behörden, nicht für Halterinnen und Halter. Der Mikrochip eines gefährlichen Hundes muss in einem der bundesweiten Haustierregister erfasst sein, und die Haltungsperson erklärt dort ihr Einverständnis, dass die Registerdaten an die Ortspolizeibehörde weitergegeben werden. Für die Erholung im Wald gibt das Waldgesetz allen dieselbe Grundregel mit, sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung der Mitmenschen nicht beeinträchtigt wird; Radfahren ist dort nur auf Wegen und Straßen erlaubt und nicht auf Fußpfaden, und für Reiterinnen und Reiter gilt nach Auskunft des Umweltministeriums ebenfalls ein Wegegebot.
Tierhaltung in Saarland
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Häufige Fragen für Tierhalter in Saarland
- Wo muss im Saarland jeder Hund an die Leine?
- Drei Situationen zählt die Polizeiverordnung des Landes auf, und weil sie Landesrecht ist, gilt das in jeder Stadt und jeder Gemeinde: bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststättenbetrieben, Einkaufszentren, Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen bleiben davon ausdrücklich unberührt, und das Ortsrecht deiner Kommune reicht in aller Regel weiter, etwa auf Grünanlagen, Spielplätze, Friedhöfe oder ganze Wohngebiete. Für einen gefährlichen Hund im Sinne der Verordnung greift die Aufzählung zu kurz: Er gehört außerhalb befriedeten Besitztums immer an die Leine und trägt dazu einen Maulkorb oder eine gleich wirksame Vorrichtung, und die Verordnung zählt die Zuwege und Treppenhäuser von Mehrfamilienhäusern eigens mit auf. Wie die Leine beschaffen sein muss, sagt der Text nur für diesen Fall, dafür genau: so kurz und fest, dass die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann.
- Was gilt für meinen Hund in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit?
- Vom 1. März bis 30. Juni verbietet das saarländische Jagdrecht, Hunde in einem Jagdbezirk unangeleint laufen zu lassen. Ausgenommen bleiben zwei Fälle: eine eingefriedete Fläche, die der Hund nicht verlassen kann, und der Hund, der zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlässt. Zuverlässig heißt für das Umweltministerium zweierlei: Der Hund reagiert auf Zuruf, und die Person am anderen Ende greift auch wirklich ein. Für die meisten Familienhunde läuft das in diesen vier Monaten auf die Leine hinaus. Vom Verbot frei sind Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs- und Suchhunde sowie Hunde von Diensthunde haltenden Behörden, aber nur im Einsatz oder in der Ausbildung und nur, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind. Zwei Einschränkungen laufen daneben weiter: In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten und in kommunalen Satzungen stehen oft engere Regeln, und ein gefährlicher Hund bleibt das ganze Jahr über an Leine und Maulkorb.
- Darf ein Jäger im Saarland meine Katze oder meinen Hund erschießen?
- Nein. Seit der Änderung des Jagdrechts von 2014 steht unter den sachlichen Verboten des Landes der Satz, dass Katzen und Hunde nicht getötet werden dürfen; ein Abschuss des wildernden Hundes ist als Mittel gegen das Wildern nicht vorgesehen. Der Weg führt stattdessen über die Ortspolizeibehörde: Ihr wird ein wildernder Hund angezeigt, und sie kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Wiederholungsfällen, nach dem Saarländischen Polizeigesetz die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um weiteres Wildern zu verhindern. Ihre Anordnung darf sie auch an die jagdausübungsberechtigte Person richten. Als wildernd gelten Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs- und Suchhunde sowie Hunde von Diensthunde haltenden Behörden nicht, solange sie im Einsatz oder in der Ausbildung und entsprechend gekennzeichnet sind. Die Verantwortung nimmt dir das Verbot nicht ab: Ein Hund mit ausgeprägtem Jagdtrieb gehört in Feld und Wald an die Leine, im Frühjahr ohnehin.
- Wie läuft der Wesenstest im Saarland ab?
- Brauchen tun ihn zuerst drei Rassen: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier samt ihren Kreuzungen gelten der Verordnung als gefährlich, solange nicht der Wesenstest für den einzelnen Hund das Gegenteil belegt, und bis dahin brauchen Ausbildung und Haltung eine Erlaubnis. Abgenommen wird er von den sachverständigen Tierärztinnen und Tierärzten, die auch den Sachkundenachweis abnehmen; welche das sind, halten die Ortspolizeibehörden als Liste bereit. Zugelassen wird nur ein Hund mit gültigem Impfschutz gegen Tollwut, mit Transponder gekennzeichnet und mit einem Mindestalter von zwölf Monaten; ein Hund, dessen Gefährlichkeit sich bereits erwiesen hat, kommt gar nicht erst zum Test. Der Test besteht aus einer Befragung zu Halter und Hund und aus einem praktischen Teil im öffentlichen Raum; der Verlauf wird per Videoprotokoll festgehalten. Beißbewegungen, Beißversuche oder Angriffsversuche führen zum Abbruch, ebenso ein Hund, der nur durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam kommt, oder eine zweite Person, die neben der führenden eingreifen muss; wiederholen lässt sich der Test auf Empfehlung der sachverständigen Person nur ein einziges Mal innerhalb von zwölf Wochen. Bestehen heißt nicht, dass die Sache erledigt ist: Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde muss alle drei Jahre erneuert werden, sie verfällt mit einem Halterwechsel, und wer durchfällt, hält einen gefährlichen Hund und braucht dafür die Erlaubnis. Einen in einem anderen Land abgelegten Wesenstest kann die Behörde anerkennen, wenn Inhalt und Voraussetzungen mindestens denen im Saarland entsprechen.
- Mein Hund hat jemanden gebissen. Was verlangt das Land jetzt von mir?
- Er ist damit ein gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung, ganz gleich welcher Rasse, denn erfasst ist jeder Hund, der sich als bissig erwiesen hat, und ebenso jeder, der Menschen oder Tiere in aggressiver und gefahrdrohender Weise angesprungen hat. Sobald du das erkannt hast oder hättest erkennen müssen oder die Behörde deinen Hund für gefährlich erklärt, musst du unverzüglich die Sachkundebescheinigung erwerben und die Erlaubnis einholen. Erteilt wird sie, wenn du das achtzehnte Lebensjahr vollendet hast und die Sachkunde nachweist, wenn nichts gegen deine Zuverlässigkeit spricht und du dafür ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beibringst, wenn Räume, Einrichtungen und Freianlagen den Hund ausbruchsicher unterbringen und wenn du eine Haftpflichtversicherung für ihn hast, deren Fortbestehen du danach einmal im Jahr nachweist. Wurde die Erlaubnis nicht eingeholt, konnte sie nicht erteilt werden oder ist sie entzogen worden, hat die Behörde dir die Haltung zu untersagen. Für eine dritte Gruppe hilft auch der Antrag nicht: Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet wurden, darf im Saarland niemand halten, und das Abrichten darauf ist ebenfalls verboten.