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Häufige Fragen für Tierhalter in Sachsen-Anhalt
Darf mein Hund in Sachsen-Anhalt im Wald und auf dem Feld ohne Leine laufen?
Vom ersten März bis zum fünfzehnten Juli nicht. So lange sind Hunde nach dem Landeswaldgesetz in der freien Landschaft anzuleinen, und freie Landschaft meint dort Wald und Feld zusammen: die unbebauten Flächen außerhalb geschlossener Bebauung, vor allem die landwirtschaftlich genutzten, während Hausgärten, Campingplätze, Friedhöfe, Golf- und Sportplätze nicht dazuzählen. In der übrigen Zeit darf die Leine ab; unbeaufsichtigt umherlaufen lassen darfst du deinen Hund in der freien Landschaft und auf den angrenzenden öffentlichen Straßen aber nie. Ausgenommen von beidem sind Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- und sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. Gemeinden und Verbandsgemeinden dürfen für Teile ihres Bezirks durch Gefahrenabwehrverordnung Ausnahmen von der Anleinzeit zulassen, von der Aufsicht nicht. Was für deinen Hund persönlich angeordnet ist, bleibt davon unberührt: Ein Hund mit behördlich verfügtem Leinen- oder Maulkorbzwang und ein Hund, dessen Erlaubnisverfahren noch läuft, gehören auch im August an die Leine, und was innerorts gilt, regelt deine Stadt.
Quelle: Forstrecht Sachsen-Anhalt, Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt), Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt, Gesamtes Gesetz (Landeszentrum Wald Sachsen-Anhalt), Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren, Gesamtausgabe (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt)
Wo darf ich in Sachsen-Anhalt ausreiten?
Auf Privatwegen in Wald und Feld, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind und dabei weder Störungen anderer noch nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Das Landeswaldgesetz zählt das Reiten ausdrücklich zum Betreten der freien Landschaft und sagt auch, was kein Privatweg ist: Fußpfade unter einem Meter durchschnittlicher Breite, Holzrückelinien, Gräben samt ihren Rändern sowie Feld-, Wald- und Wiesenränder. Abseits der Privatwege reitest du nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten. Die schutzwürdigen Interessen derer, die dort zu Fuß gehen oder Rad fahren, gehen deinen vor; umgekehrt liegt der Vorrang bei den Reitenden auf besonderen Reitwegen, die die zuständige Behörde nach Abstimmung mit den Grundbesitzern ausweisen soll, wenn der Reitbetrieb sonst zu erheblichen Störungen oder nachhaltigen Schäden führt. Dieselben Behörden dürfen per Verordnung Gebiete festlegen, in denen Reiten außerhalb ausgewiesener Reitwege verboten ist, und eine öffentliche Veranstaltung in der freien Landschaft abseits von Wegen und Plätzen braucht eine Genehmigung. Unterwegs bist du auf eigene Gefahr: Das Gesetz nennt dafür den Zustand des Waldes, den Zustand der Wege und Landschaftselemente und die waldtypische forstliche Bewirtschaftung.
Quelle: Forstrecht Sachsen-Anhalt, Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt), Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt, Gesamtes Gesetz (Landeszentrum Wald Sachsen-Anhalt)
Darf jemand anders meinen als gefährlich eingestuften Hund ausführen?
Ja, aber nur mit einer eigenen Bescheinigung der Behörde. Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führt einen Hund, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist, sonst allein die Halterin oder der Halter. Wer die Aufgabe übernehmen möchte, beantragt diese Bescheinigung und muss dieselben persönlichen Voraussetzungen mitbringen wie der Halter selbst: das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig und persönlich geeignet sein und die Sachkunde nachweisen. Was persönliche Eignung heißt, sagt das Hundegesetz konkret; unter anderem fehlt sie, wer den Hund nicht sicher an der Leine halten oder führen kann, und bei Zweifeln kann die Behörde ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten anordnen. Beim Ausführen gehören ein gültiges Personaldokument und die Erlaubnis in die Tasche, bei der beauftragten Person zusätzlich ihre Bescheinigung, und auf Verlangen der Behörde händigst du das aus. Bis über den Erlaubnisantrag entschieden ist, gilt das alles noch nicht: In dieser Zeit führt nur die Halterin oder der Halter selbst, an der Leine und mit Maulkorb.
Quelle: Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren, Gesamtausgabe (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt)
Für wen gelten Erlaubnis und Wesenstest in Sachsen-Anhalt nicht?
Für drei Gruppen, die das Hundegesetz selbst aufzählt. Ausgenommen ist, wer mit einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreibt; ausgenommen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Halterinnen und Halter von Blindenbegleit- und Behindertenbegleithunden; und ausgenommen ist, wer in Sachsen-Anhalt keine Hauptwohnung hat und sich mit seinem Hund nicht länger als zwei Monate ununterbrochen im Land aufhält. Die Ausnahme reicht genau so weit und keinen Schritt weiter. Für die vier gelisteten Rassen, das sind Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier samt ihren Kreuzungen, bei denen das Gesetz die Gefährlichkeit von vornherein vermutet und die Zugehörigkeit nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimmt, bleiben Zucht, Vermehrung und Handel auch dann verboten, und die Grundpflicht des Gesetzes trifft jeden: den Hund so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Wird ein Hund auffällig, kann die zuständige Behörde die Maßnahmen treffen, die sie zur Gefahrenabwehr für nötig hält, und daran ändert keine der drei Ausnahmen etwas.
Quelle: Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren, Gesamtausgabe (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt)
Was muss ich melden, wenn mein Hund stirbt oder den Halter wechselt?
Der Weg führt zur Gemeinde, denn sie nimmt die Aufgaben des Hundegesetzes im übertragenen Wirkungskreis wahr; Fachaufsicht haben das Landesverwaltungsamt und das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium. Zu unterrichten ist sie über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung deiner Anschrift und über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers. Über solche Änderungsmitteilungen bekommst du eine Bescheinigung. Hältst du einen Hund, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist, wird die Liste länger und die Form strenger: Die Aufgabe der Haltung samt Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters, das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes sowie deine An- und Abmeldungen nach dem Bundesmeldegesetz teilst du unverzüglich schriftlich mit. Und wer einen Hund übernimmt, für den ein Wesenstest verlangt ist, beginnt dort von vorn: Nach einem Halterwechsel ist die Sozialverträglichkeit des Hundes innerhalb von sechs Monaten erneut durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Quelle: Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren, Gesamtausgabe (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt)
Verbindlich ist die verlinkte Seite der zuständigen Stelle.
Stand der Angaben: 07.09.2026