Einzelhandel mit Tiernahrung und Zubehör (Tierzubehör)
Die Gesellschaft ist berechtigt, darüber hinaus
- alle Geschäfte zu betreiben, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind,
- andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu übernehmen, zu vertreten oder sich an ihnen zu beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.
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