Die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig umfasst zwölf Institute, vier Kliniken und ein Lehr- und Forschungsgut in Großpösna. Die Sächsische Tierseuchenkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; in ihrem Verwaltungsrat sitzen elf Mitglieder, sechs davon beitragspflichtige Tierhalter, und was für eine Tierart eingezahlt wird, deckt nur Ausgaben für Tiere dieser Tierart. Das Ausführungsgesetz, das sie errichtet, weist zugleich die amtlich angeordneten Laboruntersuchungen bei einem Seuchenausbruch der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zu. Sachverständige im Hundewesen bestellt das Staatsministerium des Innern öffentlich: anerkannt werden vor allem praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte sowie bestellte Ausbilder aus dem Dienst-, Rettungs-, Therapie- und Behindertenbegleithundewesen, und das erst nach einer Informationsschulung des Ministeriums und zwei vorgelegten Probegutachten, wie es die Durchführungsverordnung zum Gefährliche-Hunde-Gesetz verlangt.
Tierhaltung in Sachsen
Städte in Sachsen
Häufige Fragen für Tierhalter in Sachsen
- Gibt es in Sachsen eine landesweite Leinenpflicht?
- Für einen Hund ohne besondere Einstufung nicht. Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden überlässt weiterführende Hunderegeln ausdrücklich den allgemeinen Polizeibehörden, die sie als Polizeiverordnung erlassen; wo dein Hund an die Leine muss, steht deshalb im Ortsrecht deiner Stadt oder Gemeinde und nicht im Landesrecht. Im Sächsischen Waldgesetz und im Naturschutzgesetz des Landes kommt der Hund gar nicht vor. Zwei Ausnahmen gelten trotzdem im ganzen Freistaat. Ein als gefährlich geltender Hund gehört an eine geeignete Leine und in einen Maulkorb, sobald er ein entsprechend sicher umfriedetes Grundstück verlässt, und ebenso, sobald er ein Treppenhaus oder einen Zuweg eines Mehrfamilienhauses betritt; Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen und Badeanstalten bleiben ihm ganz verschlossen, und niemand darf mehrere solcher Hunde gleichzeitig führen. Und im Jagdbezirk darf kein Hund ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden, was die Feld- und Waldflächen vor der Stadt einschließt.
- Welche Hunde gelten in Sachsen als gefährlich?
- Vermutet wird die Gefährlichkeit bei drei Hundegruppen und ihren Kreuzungen untereinander: American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier. Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten fallen nicht darunter, und die Verwaltungsvorschrift des Landes stellt klar, dass zwei ähnlich klingende Rassen nicht dazugehören, der Staffordshire Bullterrier, auch Englischer Staffordshire Terrier genannt, und der Miniaturbullterrier, bei dem wegen seiner geringen Körpergröße und seines unauffälligen Verhaltens keine Gefährlichkeit vermutet wird. Unabhängig von der Rasse stuft die Kreispolizeibehörde jeden Hund im Einzelfall ein, der sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen hat, der zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigt oder der durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt hat und deshalb angreift; als aggressiv gilt dabei ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. Die Vermutung bei den drei Gruppen lässt sich widerlegen, und zwar durch ein Gutachten, das den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse entspricht und von einem öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen stammt. Bei einem Junghund vom siebten bis zwölften Lebensmonat läuft ein vereinfachtes Verfahren, dessen Ergebnis noch nicht endgültig ist: Zwischen dem 15. und dem 18. Lebensmonat folgt eine erneute Wesensanalyse. Eine Einstufung im Einzelfall erreicht dieser Weg dagegen nicht.
- Was verlangt das Land, bevor ich einen gefährlichen Hund halten darf?
- Eine Erlaubnis der Kreispolizeibehörde, und sie gilt immer nur für dich persönlich und für diesen einen Hund. Erteilt wird sie, wenn du das 18. Lebensjahr vollendet hast, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist und in Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte, ausbruchssichere Unterbringung möglich machst. Die Sachkunde stellt in der Regel eine Prüfung fest, die ein Ausschuss der Kreispolizeibehörde abnimmt; ihm sollen ein Vertreter des Ordnungsamtes, der Amtstierarzt und ein oder mehrere fachlich geeignete Mitglieder angehören. Der theoretische Teil läuft mündlich und soll dreißig Minuten nicht überschreiten; im praktischen bekommst du einen fremden Hund vom Ausschuss gestellt und sollst ihn anleinen und kurz auch unter Ablenkung führen, ihn anfassen, seine Ohren und Pfotenballen nachsehen, ihn aus der Hand füttern und zum Spielen bringen. Die Themenbereiche der Prüfung sind Umweltverhalten, Sozialverhalten, Triebverhalten, Gesundheit, Recht und Gesetz, Erziehung, Haltung und Aggressionen. Ohne Prüfung sachkundig ist, wer beruflich im Hundewesen tätig ist, etwa Diensthunde ausbildet und führt, oder wer als Ausbilder im Dienst-, Rettungs-, Therapie- oder Behindertenbegleithundewesen bestellt ist und diese Arbeit tatsächlich ausübt. Zwei Punkte gehen leicht unter: An den Zugängen zu deinem befriedeten Besitztum oder deiner Wohnung muss ein deutlich lesbares Warnschild hängen, auf dem nach der Verwaltungsvorschrift des Landes nur das Begriffspaar „Gefährlicher Hund“ stehen darf. Und wer den Hund für dich übernimmt und wenigstens eine Nacht unterbringt, hält ihn im Sinne des Gesetzes und braucht dafür eine eigene Erlaubnis für genau dieses Tier, was Urlaubsbetreuung und Pension einschließt.
- An welche Behörde geht in Sachsen der Antrag auf eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, etwa für eine Hundeschule oder eine Tierpension?
- An das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt deines Landkreises oder deiner Kreisfreien Stadt. Das Ausführungsgesetz des Landes zum Tierschutzgesetz staffelt die Tierschutzbehörden in drei Ebenen, das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste, die Landesdirektion Sachsen als obere und die Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere, und die untere Ebene ist zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Anders liegt es allein bei Einrichtungen und Betrieben, die Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten; dafür bleibt die Landesdirektion Sachsen zuständig. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigen den Vollzug als Pflichtaufgabe nach Weisung, und die Weisungsbefugnis der Ebenen darüber kennt keine Grenze; die übergeordnete Behörde darf sich außerdem im Einzelfall selbst für zuständig erklären, wenn Ausmaß oder Folgen einer Sache das erfordern. Wer Hunde für Dritte zu Schutzzwecken ausbildet, holt seine Erlaubnis bei demselben Amt. Davon unabhängig verbietet das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden jede Ausbildung, die auf gesteigerte Aggressivität zielt, und dieses Verbot erfasst jeden Hund, nicht nur einen eingestuften; die Verwaltungsvorschrift des Landes lässt für Schutzzwecke allein eine angemessene, ausschließlich defensiv ausgerichtete Verteidigungsbereitschaft zu und nimmt den Schutzhundsport nur so lange aus, wie die Ausbildung keine gegen Zivilpersonen gerichteten Anteile enthält.
- Auf welchen Wegen darf ich in Sachsen ausreiten, und brauche ich ein Kennzeichen dafür?
- Im Wald nur auf Wegen, die für das Reiten ausgewiesen sind; die untere Forstbehörde kennzeichnet sie dauerhaft mit dem Hinweiszeichen der Sächsischen Reitwegeverordnung. Ausgewiesen wird ein Weg, wenn Lage und Beschaffenheit keine erheblichen Beschädigungen erwarten lassen, die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich leidet und weder der reitenden Person noch dem Pferd dort Gefahren drohen; vorher hört die Forstbehörde die beteiligten Waldbesitzer und die Betroffenen an. Erhebliche Reitschäden auf solchen Wegen ersetzt oder beseitigt der Freistaat nach seiner Wahl, wenn Waldbesitzer oder Baulastträger sie der unteren Forstbehörde anzeigen. Draußen in der freien Landschaft ist das Reiten auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen erlaubt, gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie zur Erholung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dagegen nicht, solange eine Beschilderung sie nicht ausdrücklich freigibt; landwirtschaftlich genutzte Flächen bleiben während der Nutzzeit tabu, also zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland während des Aufwuchses und der Beweidung. Die untere Naturschutzbehörde darf das Betretungsrecht dort zusätzlich beschränken oder ganz aufheben, per Rechtsverordnung oder im Einzelfall, etwa aus Gründen des Naturschutzes oder um den Erholungsverkehr zu ordnen. Fürs Fahren mit bespannten Fahrzeugen gilt in der freien Landschaft dasselbe wie fürs Reiten, im Wald zählt es gar nicht zum Betretensrecht und braucht die besondere Erlaubnis des Waldbesitzers; dieselbe Erlaubnis brauchst du im Wald für eine organisierte Veranstaltung, und in der freien Landschaft bleibt eine solche Veranstaltung auf öffentliche Wege beschränkt. Ein Reitkennzeichen verlangt in Sachsen weder das Waldgesetz noch die Reitwegeverordnung: Eine Abgabe für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen gab es bis Ende 2014, geblieben ist davon nur die Übergangsvorschrift, nach der die obere Forstbehörde die Restmittel für die Beseitigung erheblicher Reitschäden einsetzt.