Wer in Schleswig-Holstein etwas rund um seinen Hund zu klären hat, landet nicht beim Kreis, sondern bei der eigenen Gemeinde oder beim Amt: Dort läuft nach einem Vorfall die Prüfung, dort wird eingestuft, und dort wird die Erlaubnis erteilt. Die Grundlage dafür heißt seit Anfang 2016 Hundegesetz und trug davor den Namen Gefahrhundegesetz; mit dem Wechsel ist die Rasseliste entfallen, und seither zählt allein, wie sich der einzelne Hund verhält. An den Anfang rückt damit ein Verfahren statt einer Liste: Erst wenn sich nach einem Vorfall der Verdacht bestätigt, dass von dem Hund eine Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht, stuft die Gemeinde oder das Amt ihn als gefährlich ein.
Tierhaltung in Schleswig-Holstein
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Häufige Fragen für Tierhalter in Schleswig-Holstein
- Wer braucht in Schleswig-Holstein einen Sachkundenachweis, und wer darf ihn abnehmen?
- Pflicht ist er nur für eine Gruppe: Wer einen als gefährlich eingestuften Hund weiter halten will, muss eine theoretische und eine praktische Sachkundeprüfung ablegen, und zwar mit genau diesem Hund. Für alle anderen Hundehalterinnen und Hundehalter ist die Prüfung freiwillig. Lohnen kann sie sich trotzdem, denn die Gemeinden und Ämter dürfen denen, die den Nachweis vorlegen, eine Ermäßigung bei der Hundesteuer einräumen; ob deine Gemeinde das tut und in welchem Umfang, legt sie in ihrer Satzung fest. Abnehmen darf die Sachkundeprüfung nicht jede Hundeschule, sondern nur, wer eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerblichen Ausbildung von Hunden besitzt; das gilt für Personen wie für Einrichtungen.
- Wesenstest oder tierärztliche Begutachtung: was leistet welcher?
- Es sind zwei verschiedene Werkzeuge, und sie führen zu verschiedenen Ergebnissen. Der Wesenstest nach dem Hundegesetz kann deinen Hund von der Maulkorbpflicht befreien, die Einstufung als gefährlich räumt er dagegen nicht aus. Dafür ist die tierärztliche Begutachtung da: Die Behörde darf sie anordnen, um die Gefährlichkeit überhaupt zu bewerten, und die Verwaltungsvorschrift des Landes legt ihr Ermessen so aus, dass die Begutachtung der Regelfall sein soll. Sie geht weiter als eine gestellte Prüfungssituation und soll den Hund und das Hund-Halter-Gespann im natürlichen Umfeld in möglichst vielen ungestellten Alltagslagen erfassen, mit und wo möglich ohne Leine; welche Lagen das sind, zählt das Papier der Tierärztekammer auf. Erst wenn der Hund in allen beurteilten Lagen nach fachlichem Ermessen als ungefährlich gilt, kann die Behörde die Einstufung zurücknehmen, und das frühestens zwei Jahre nach ihrer Feststellung und ein Jahr nach einem bestandenen Wesenstest. Wer beides abnehmen darf, verzeichnet die Tierärztekammer Schleswig-Holstein, die ausdrücklich darauf hinweist, dass nicht jede zum Wesenstest zugelassene Fachperson zugleich die Begutachtung durchführen darf.
- Muss ich meinen Hund in Schleswig-Holstein haftpflichtversichern?
- Das Gesetz formuliert es als Soll-Vorschrift, und das Land legt sie eng aus: Wer die Möglichkeit dazu hat, muss seinen Hund versichern. Für Personenschäden und für Sachschäden nennt das Gesetz dabei je eine Mindestversicherungssumme, die dein Vertrag erreichen muss. Bei einem als gefährlich eingestuften Hund bleibt kein Spielraum mehr: Dessen Halterin oder Halter ist in jedem Fall verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.