Rheinland-Pfalz regelt Hunde in einem eigenen Gesetz statt in einer Verordnung, und dieses Landesgesetz über gefährliche Hunde handelt ausschließlich von gefährlichen Hunden. Landesordnungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion; bei ihr laufen die gemeldeten Vorfälle zusammen, und sie legt sie Jahr für Jahr nach Rasse und Kreuzung aufgeschlüsselt offen. Für 2025 weist ihre Statistik 358 erfasste Vorfälle mit einem verletzten Menschen aus und keinen einzigen mit Todesfolge, dazu 266 mit einem verletzten und 47 mit einem getöteten Tier. Anerkannte Tierschutzvereine haben hier seit 2014 ein eigenes Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht. Und die Berufsordnung der Landestierärztekammer lässt inzwischen getrennte Notfalldienstbezirke für kleine Haustiere, Nutztiere und Pferde zu.
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Häufige Fragen für Tierhalter in Rheinland-Pfalz
- Mein Hund ist ein ganz gewöhnlicher Familienhund. Was schreibt ihm das Land Rheinland-Pfalz vor?
- Aus dem Landesgesetz über gefährliche Hunde folgt für ihn keine einzige Pflicht. Es regelt nur gefährliche Hunde, und weder Leine noch Maulkorb, Sachkundenachweis, Kennzeichnung oder Haftpflichtversicherung stehen dort für andere Hunde. Die Befugnis, gegen die von Hunden ausgehenden abstrakten Gefahren Gefahrenabwehrverordnungen zu erlassen, lässt das Gesetz ausdrücklich unberührt, solange diese Verordnungen ihm nicht widersprechen; genau daher kommen die Anleinregeln, die du im Ortsrecht deiner Stadt oder Verbandsgemeinde findest, und dort steht auch, wo dein Hund frei laufen darf. Eines solltest du trotzdem wissen, bevor du dich zurücklehnst: Ob dein Hund unter das Gesetz fällt, entscheidet nicht seine Rasse allein. Hat er sich als bissig erwiesen, Wild oder Vieh gehetzt oder gerissen oder jemanden in aggressiver oder Gefahr drohender Weise angesprungen, dann ist er von diesem Vorfall an ein gefährlicher Hund, und damit gelten Erlaubnispflicht, Leine und Maulkorb auch für ihn.
- Wie wird ein Hund in Rheinland-Pfalz zu einem gefährlichen Hund?
- Auf zwei Wegen, und der erste hat mit der Abstammung nichts zu tun. Gefährlich ist nach dem Landesgesetz jeder Hund, der sich als bissig erwiesen hat, der durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er Wild oder Vieh hetzt oder reißt, der in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen ist, oder der eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung ähnliche Eigenschaft entwickelt hat. Der zweite Weg ist die Rasse: American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind es kraft Gesetzes, ohne dass etwas vorgefallen sein muss. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion weist darauf hin, dass dazu unter anderem Hunde mit der Rassebezeichnung American Bully in ihren verschiedenen Züchtungen zählen können. Für gefährliche Hunde sind Zucht, Vermehrung und Handel verboten, und kein Hund darf durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung erst zu einem gefährlichen herangebildet werden. Von diesem letzten Verbot nimmt das Gesetz Diensthunde des Bundes, des Landes und der Kommunen sowie Herdengebrauchshunde und Jagdhunde aus, soweit ihre jeweilige Zweckbestimmung eine solche Ausbildung erfordert; bei Herdengebrauchshunden und Jagdhunden gilt außerdem eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis, und solange sie in ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden, treffen sie weder Leinen- und Maulkorbzwang noch das Verbot, mehrere gefährliche Hunde zugleich zu führen.
- Mein Hund gilt als gefährlich. Womit muss ich in Rheinland-Pfalz rechnen?
- Zuerst mit einer Erlaubnis, und die erteilt die Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung besteht, du das 18. Lebensjahr vollendet hast und sachkundig bist, keine Tatsachen gegen deine Zuverlässigkeit sprechen und du eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nachweist; zur Zuverlässigkeit holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Die Sachkunde belegt die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach deren Prüfungsstandards erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung, und sie gilt nur zusammen mit dem Hund, mit dem du angetreten bist; eine Bescheinigung aus einem anderen Land wird anerkannt, sofern sie diesen Prüfungsstandards entspricht. Den Hund selbst kennzeichnet eine praktizierende Tierärztin oder ein praktizierender Tierarzt mit einem elektronisch lesbaren Chip, und deren Bescheinigung legst du der Behörde vor. Mit der Erlaubnis in der Hand ist es nicht getan: Außerhalb des befriedeten Besitztums, im Mehrfamilienhaus auch auf Zuwegen, in Treppenhäusern, Fluren und anderen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, ist der Hund anzuleinen und trägt einen das Beißen verhindernden Maulkorb. Vom Maulkorb kann die Behörde im Einzelfall befreien, wenn dabei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist, und dafür wendet das Land eine eigene Verwaltungsvorschrift an; von der Leine befreit sie niemanden, sie ist nach Auskunft der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ein unmittelbar geltendes Gebot ohne Ausnahmen. Führen darf den Hund dort nur, wer volljährig ist, ihn körperlich sicher führen kann und dieselbe Zuverlässigkeit besitzt, und niemand darf zwei gefährliche Hunde zugleich führen. Wer ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis betreibt, braucht sie für die dort untergebrachten gefährlichen Hunde dagegen nicht.
- Was steckt dahinter, wenn eine Praxis in Rheinland-Pfalz Tierklinik heißt?
- Eine Zulassung und eine Dienstpflicht rund um die Uhr. Die Bezeichnungen Tierärztliche Klinik, Tierklinik und Klinik darf nach der Berufsordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz nur führen, wer den Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen entspricht und von der Kammer zugelassen ist; ausgenommen sind allein öffentlich-rechtliche Einrichtungen, und schon ein Zusatz zu dem Begriff braucht die Genehmigung der Kammer. Für dich als Tierhalterin oder Tierhalter zählt vor allem, was daraus folgt: Eine solche Klinik muss ständig dienstbereit sein. Lässt sie sich vertreten, dann höchstens zwei Wochen lang und nur durch eine andere Klinik derselben Fachrichtung, und ihre Leitung muss dafür sorgen, dass du Name und Adresse der diensthabenden Klinik ohne Zeitverlust erfährst. Aus schwerwiegenden Gründen kann die Kammer eine Klinik auf Antrag für längstens drei Monate von der ständigen Dienstbereitschaft entbinden und diese Ausnahme einmal um weitere drei Monate verlängern. Eine gewöhnliche Praxis trifft diese Pflicht nicht; von ihr verlangt die Berufsordnung nur eine verbindliche Übereinkunft mit Nachbarpraxen oder Kliniken, die die Versorgung an Wochenenden, Feiertagen, nachts und bei sonstiger Abwesenheit sichert.
- Ich komme mit meiner Tierarztpraxis nicht weiter. Was bietet Rheinland-Pfalz mir an?
- Einen Schlichtungsausschuss bei der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz. Er soll Streitigkeiten beilegen, die sich aus der tierärztlichen Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern und Dritten ergeben, und die Satzung stellt ausdrücklich klar, dass der Weg zu den Gerichten daneben offen bleibt. Tätig wird er nur auf schriftlichen Antrag, den du an den Vorstand der Kammer richtest, und nur, wenn alle Betroffenen zustimmen: Verweigert die Praxis ihre Zustimmung, findet keine Schlichtung statt. Zwei Ausschlussgründe nennt die Ordnung. Liegt der streitige Vorgang mehr als ein Jahr zurück, ist das Verfahren ausgeschlossen; dasselbe gilt, wenn über die Sache bereits rechtskräftig entschieden ist, ein gerichtliches Verfahren läuft oder ein solches zu erwarten ist. Entschieden wird von fünf ehrenamtlichen Mitgliedern, deren vorsitzendes die Befähigung zum Richteramt haben muss und von denen zwei aus der Kammer kommen und zwei die von der tierärztlichen Berufsausübung betroffenen Personen vertreten. Gelingt eine Einigung, wird sie in einem Ergebnisprotokoll festgehalten und von allen Anwesenden unterschrieben; misslingt sie, endet die Tätigkeit des Ausschusses an dieser Stelle.