Bayern kommt ohne Landeshundegesetz aus. Was landesweit gilt, steht in wenigen Sätzen des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes und in einer Verordnung von 1992, die zwei Rasselisten nebeneinander führt; jede weitere Leinenregel macht die Gemeinde. Der Tierschutz hat hier Verfassungsrang: In der Bayerischen Verfassung werden Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt, und derselbe Artikel gestattet jedermann das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang. Die Berufsvertretung der Tierärztinnen und Tierärzte ist zweistufig aufgebaut: neben der Bayerischen Landestierärztekammer die sieben Tierärztlichen Bezirksverbände, je einer pro Regierungsbezirk, Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen jede in Bayern tätige Tierärztin Pflichtmitglied ist. Für Tierhalterinnen und Tierhalter bezeichnen sich diese Bezirksverbände selbst als ersten Ansprechpartner; bei ihnen laufen auch die Vermittlungs- und Rügeverfahren, wenn jemand mit einer Praxis nicht weiterkommt.
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Häufige Fragen für Tierhalter in Bayern
- Wo muss mein Hund in Bayern an die Leine?
- Das entscheidet deine Gemeinde, nicht das Land. Landesweite Anleinorte kennt Bayern nicht; das Landesstraf- und Verordnungsgesetz ermächtigt die Gemeinden lediglich, durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einzuschränken, und zwar zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich einer solchen Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist. Kleine Hunde erfasst diese Ermächtigung überhaupt nicht, und was ein großer Hund ist, sagt das Gesetz nicht: Darauf antwortet erst die Verordnung deiner Gemeinde. Unabhängig von jeder Verordnung darf dieselbe Gemeinde Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen, nach einem Vorfall also auch für deinen Hund allein. Und die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann die Erholung in Teilen der freien Natur aus Gründen des Naturschutzes durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung untersagen oder beschränken, woraus ebenfalls Grenzen für einen Spaziergang mit Hund entstehen können.
- Welche Hunde gelten in Bayern als Kampfhunde?
- Allgemein beschreibt sie das Landesstraf- und Verordnungsgesetz: Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Konkret wird die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, und sie führt zwei Listen nebeneinander. Auf der ersten wird die Kampfhundeeigenschaft stets vermutet: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa-Inu, dazu ihre Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Auf der zweiten gilt die Vermutung nur, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen; dort stehen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler, ebenso deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den Hunden der ersten Liste. Auf keiner der beiden Listen zu stehen, hilft dabei nur begrenzt: Unabhängig von der Rasse kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
- Was verlangt Bayern, bevor ich einen Kampfhund halten darf?
- Eine Erlaubnis, und die erteilt die Gemeinde, in der du wohnst. Sie darf nur erteilt werden, wenn du ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen deine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen; ein berechtigtes Interesse kann nach dem Gesetz insbesondere vorliegen, wenn die Haltung der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Zusätzlich darf die Gemeinde den Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung verlangen. Ein Sachkundenachweis steht nicht in dieser Aufzählung: Für die Haltung selbst schreibt Bayern keinen Hundeführerschein vor. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung; weitere Ausnahmen nennt das Gesetz nicht. Steht dein Hund auf der zweiten Rasseliste, gibt es den zweiten Weg: Weist du der zuständigen Behörde für diesen Hund nach, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, entfällt die Vermutung, und die Behörde stellt ein Negativzeugnis aus. Wer dieses Gutachten erstellen darf, ist landesweit nicht festgelegt; die Bayerische Landestierärztekammer rät deshalb, vorher bei der Gemeinde zu klären, ob sie das Gutachten einer qualifizierten Tierärztin oder eines qualifizierten Tierarztes annimmt, weil das im Ermessen der jeweiligen Behörde liegt.
- Was gilt in Bayern für Hundezucht und Schutzhundeausbildung?
- Das Land regelt hier den Betrieb, nicht die Haltung. Kampfhunde zu züchten oder zu kreuzen, ist in Bayern eine Ordnungswidrigkeit; einen Weg über eine Erlaubnis sieht das Gesetz dafür nicht vor. Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, braucht dagegen die Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt; erteilt werden darf sie nur, wenn die erforderliche Sachkunde vorliegt, gegen die Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. Für die Hunde, deren Kampfhundeeigenschaft die Verordnung vermutet, ist sie ausgeschlossen, und ausgenommen bleiben wieder allein die Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung. Alles Übrige an einem Tierbetrieb, also die Hundeschule ohne Schutzdienst, die Pension, die Zucht anderer Hunde und der Handel, hängt am Tierschutzrecht des Bundes; zuständig für die Erlaubnis und für die Kontrolle sind nach Angabe des bayerischen Umweltministeriums die örtlichen Kreisverwaltungsbehörden, und dort werden auch Tierschutzverstöße angezeigt.
- Auf welchen Wegen darf ich in Bayern reiten?
- Im Wald auf Straßen und geeigneten Wegen, mehr lässt das Bayerische Waldgesetz nicht zu. Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist zwar jedermann unentgeltlich gestattet, erfolgt aber grundsätzlich auf eigene Gefahr, und besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der Grundeigentümer entstehen daraus nicht. In der freien Natur darfst du auf Privatwegen reiten, soweit sich die Wege dafür eignen, und den Fußgängern gebührt der Vorrang; das Bayerische Naturschutzgesetz zählt das Reiten ausdrücklich zum Betreten. Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen darfst du während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten, und als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Deutlich sichtbare Sperren eines Grundeigentümers musst du hinnehmen, eine Beschilderung allerdings nur, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweist, der die Beschränkung rechtfertigt. Enger wird es dort, wo eine Naturschutzbehörde eingreift: Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann das Reiten auf besonders ausgewiesene Wege oder Flächen begrenzen, auf bestimmte Zeiten beschränken oder von einer Genehmigung abhängig machen, und sie kann durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung der Reitpferde vorschreiben. Ein Kennzeichen brauchst du also nicht überall, sondern dort, wo eine solche Verordnung es anordnet, und wo das der Fall ist, sagt dir die Behörde vor Ort.