Baden-Württemberg hat kein Landeshundegesetz. Was das Land selbst über Hunde bestimmt, steht in einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde, die seit August 2000 gilt und ausschließlich von Kampfhunden und gefährlichen Hunden handelt; weitergehende Regelungen überlässt sie ausdrücklich den nachgeordneten Polizeibehörden, also den Städten und Gemeinden. Der Tierschutz ist als Staatsziel in der Verfassung des Landes verankert, und Baden-Württemberg hat daraus 2015 ein eigenes Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen gemacht. Den Tierschutzvollzug führen die Stadt- und Landkreise; die Regierungspräsidien führen darüber die Fachaufsicht und entscheiden über Widersprüche gegen tierschutzrechtliche Anordnungen der unteren Behörden.
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Häufige Fragen für Tierhalter in Baden-Württemberg
- Gibt es in Baden-Württemberg eine landesweite Leinenpflicht?
- Für den gewöhnlichen Hund nicht. Das Land ordnet die Leine nur für drei Gruppen an, und die stehen in der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde: für Kampfhunde, für gefährliche Hunde und für die Hunde der beiden Rasselisten der Verordnung samt ihren Kreuzungen. Kampfhunde und die Rassehunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine zu führen, sobald sie älter als sechs Monate sind, ein gefährlicher Hund ohne diese Altersgrenze; das gilt überall, nicht nur an bestimmten Orten. Bei diesen Hunden gehört unabhängig vom Alter eine Kennzeichnung an das Halsband, über die sich die Halterin ermitteln lässt, und einen das Beißen verhindernden Maulkorb verlangt die Verordnung von Kampfhunden über sechs Monaten und von gefährlichen Hunden. Für jeden anderen Hund kommt die Leinenpflicht aus dem Ortsrecht deiner Stadt oder Gemeinde, denn die Verordnung lässt weitergehende Regelungen der nachgeordneten Polizeibehörden ausdrücklich unberührt.
- Welche Hunde gelten in Baden-Württemberg als Kampfhund, und welche als gefährlicher Hund?
- Die Verordnung trennt beides. Kampfhund ist ein Hund, bei dem wegen rassespezifischer Merkmale, wegen der Zucht oder im Einzelfall wegen seiner Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie ihren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird das vermutet, solange der Behörde für den einzelnen Hund nichts anderes nachgewiesen wird. Eine zweite Liste führt neun weitere Rassen, bei denen die Eigenschaft nur im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf gesteigerte Aggressivität hinweisen: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu. Gefährlich ist dagegen jeder Hund unabhängig von der Rasse, der bissig ist, Menschen oder Tiere in aggressiver oder gefahrdrohender Weise anspringt oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild, Vieh oder anderen Tieren neigt.
- Können Tierschutzvereine gegen meine tierschutzrechtliche Erlaubnis vorgehen?
- In Baden-Württemberg können sie das. Das Land hat anerkannten Tierschutzorganisationen ein Mitwirkungsrecht in tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren eingeräumt: Bevor eine Behörde eine Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erteilt, muss sie ihnen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben und Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten und fachtechnischen Stellungnahmen gewähren. Dasselbe gilt vor bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Vorhaben, mit denen Tiere zu Erwerbszwecken gehalten werden sollen; bei landwirtschaftlichen Nutztieren allerdings nur, wenn für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung ansteht. Informiert wird ein gemeinsames Büro der anerkannten Organisationen, und mit der Bekanntgabe dorthin gilt die Information für jede einzelne von ihnen als bekannt gegeben; Einwendungen und Stellungnahmen bringen sie danach binnen vier Wochen vor. Gegen die erteilte Erlaubnis können sie anschließend Widerspruch einlegen und klagen, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen. Wer im Verfahren geschwiegen hat, obwohl er hätte reden können, ist damit später ausgeschlossen.