Wald und Flur sind hier rechtlich dasselbe: Das Waldgesetz fasst beides zur freien Landschaft zusammen, auch wo sie innerhalb bebauter Ortsteile liegt, und wer sie betritt, handelt auf eigene Gefahr. Jagdlich läuft die Grenze anders herum: Alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile sind befriedete Bezirke, dazu Friedhöfe, Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und eingefriedete Campingplätze. Das Jagdgesetz hat der Landtag am 23. Juni 2026 geändert; was das für Hund und Katze heißt, steht unten.
Tierhaltung in Niedersachsen
Städte in Niedersachsen
Weitere Städte anzeigen (53)
- Wilhelmshaven
- Bramsche
- Stade
- Wunstorf
- Goslar
- Langenhagen
- Lingen (Ems)
- Schwanewede
- Springe
- Syke
- Burgdorf
- Garbsen
- Isernhagen
- Peine
- Bad Münder am Deister
- Buchholz in der Nordheide
- Hann. Münden
- Hatten
- Lohne (Oldenburg)
- Ritterhude
- Soltau
- Wardenburg
- Alfeld (Leine)
- Aurich
- Bad Zwischenahn
- Bovenden
- Buxtehude
- Cuxhaven
- Einbeck
- Löningen
- Lüneburg
- Rosengarten
- Weyhe
- Cloppenburg
- Duderstadt
- Kirchlinteln
- Ottersberg
- Wolfsburg
- Wurster Nordseeküste
- Achim
- Beverstedt
- Bleckede
- Bremervörde
- Edemissen
- Friedeburg
- Hemmingen
- Hessisch Oldendorf
- Langwedel
- Meppen
- Uelzen
- Uetze
- Walsrode
- Wildeshausen
Häufige Fragen für Tierhalter in Niedersachsen
- Was verlangt Niedersachsen von jeder Hundehalterin und jedem Hundehalter?
- Vier Dinge, und das erste liegt vor dem Einzug: Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung abzulegen, die praktische während des ersten Jahres der Hundehaltung. Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen mit einer Kennnummer zu kennzeichnen; eine Tätowierung reicht dafür nicht. Für die Schäden, die ein Hund verursacht, der älter als sechs Monate ist, ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen; auf Größe oder Rasse kommt es dabei nicht an. Und vor Vollendung des siebten Lebensmonats meldest du dem zentralen Register des Landes deinen Namen und deine Anschrift, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes, seine Rassezugehörigkeit und die Kennnummer; ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen. Eine Eintragung in einem anderen Haustierregister ersetzt diese Meldung nicht, und Aufgabe der Haltung, Abhandenkommen, Tod und Anschriftsänderung meldest du dort ebenfalls, jeweils innerhalb eines Monats. Die Sachkundeprüfung legst du nur einmal ab, nicht erneut beim nächsten Hund. Ohne Prüfung sachkundig ist unter anderem, wer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat, dazu Tierärztinnen und Tierärzte sowie Halterinnen und Halter eines Blindenführhundes oder Behindertenbegleithundes; belegen musst du das trotzdem, etwa mit der Steuerbescheinigung. Wer nur mit dem Hund durchreist oder Urlaub macht, braucht den Sachkundenachweis nicht, Kennzeichen und Versicherung dagegen schon; für einen Hund, dessen Gefährlichkeit eine Behörde festgestellt hat, gelten eigene Bedingungen, und zwar auch beim bloßen Führen.
- Führt Niedersachsen eine Rasseliste für Hunde?
- Nein. Das Land begründet das damit, dass eine Einstufung als gesteigert aggressiv oder gefährlich, die an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse anknüpft, wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge nicht gerechtfertigt sei, und verweist dafür auf die Tierärztliche Hochschule Hannover. Maßstab ist deshalb der einzelne Hund. Erhält die Fachbehörde einen Hinweis auf gesteigerte Aggressivität, prüft sie ihn: Hat der Hund Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt, oder ist er auf ein solches Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet, und rechtfertigen die Tatsachen den Verdacht einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, so stellt sie fest, dass der Hund gefährlich ist. Ab dieser Feststellung ist er außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und trägt einen Beißkorb; eine Klage gegen die Feststellung ändert daran zunächst nichts, denn sie hat keine aufschiebende Wirkung. Wer einen Hund hält, der außerhalb Niedersachsens durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat das der Fachbehörde unverzüglich mitzuteilen; sie entscheidet dann selbst. Fachbehörde sind die Landkreise und die kreisfreien Städte; die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden schließt das Gesetz aus, in einer solchen Stadt landest du also beim Landkreis.
- Wer darf in Niedersachsen die Sachkundeprüfung abnehmen?
- Nur wer dafür anerkannt worden ist, und die Anerkennung erteilt die Fachbehörde auf Antrag, also der Landkreis oder die kreisfreie Stadt am Wohnsitz. Den Nachweis der nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt die Tierärztekammer Niedersachsen, die das Fachministerium mit dieser Zertifizierung von Hundetrainerinnen und Hundetrainern beauftragt hat; ihre Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil, einem Fachgespräch und einem praktischen Teil. Als qualifiziert gelten daneben unter anderem Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Tierverhalten und für Tierschutzkunde, Tierärztinnen und Tierärzte mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie sowie zertifizierte Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Verbandes für das Deutsche Hundewesen; auch sie brauchen die Anerkennung, bevor sie die erste Prüfung abnehmen. Für Prüferinnen und Prüfer mit Sitz außerhalb Niedersachsens ist der Tierschutzdienst des Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig, der auch die Liste der anerkannten Prüferinnen und Prüfer führt. Für Hundeschulen liegt die Trennlinie damit beim Prüfen, nicht beim Unterrichten: Wer keine anerkannte Person im Haus hat, kann eine für die Prüfung einladen; die tierschutzrechtliche Erlaubnis für die gewerbliche Ausbildung bleibt davon unberührt. Eine online und ohne Prüferin oder Prüfer am gleichen Ort abgelegte Prüfung ist dagegen keine rechtskonforme Durchführung, und ein solcher Nachweis wird nicht anerkannt. Der theoretische Teil ist ein Single-Choice-Test; welche Themengebiete er abdeckt, zählt der Fragenkatalog des Landesamts auf.
- Mein Hund wurde als gefährlich eingestuft. Wie geht es weiter?
- Du beantragst unverzüglich nach der Feststellung die Erlaubnis der Fachbehörde oder gibst das Halten des Hundes auf. Gibst du ihn ab, nennst du der Behörde Namen und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters und weist diese Person darauf hin, dass die Gefährlichkeit festgestellt worden ist. Beantragst du die Erlaubnis, gilt das Halten bis zur Entscheidung als erlaubt; Leine und Beißkorb außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke gelten in dieser Zeit trotzdem. Erteilt wird die Erlaubnis nur, wenn du volljährig, zuverlässig und persönlich geeignet bist, mit genau diesem Hund die praktische Sachkundeprüfung bestanden hast, seine Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest belegt ist und Kennzeichnung und Versicherung nachgewiesen sind. Die Ausnahmen, die sonst von der Sachkundeprüfung befreien, greifen an dieser Stelle nicht; für die Zuverlässigkeit beantragst du ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Die Unterlagen legst du innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung vor, auf Antrag lässt sich die Frist einmal um höchstens drei Monate verlängern, danach ist die Erlaubnis zu versagen. Den Wesenstest darf in Niedersachsen nur durchführen, wer als Tierärztin oder Tierarzt vom Fachministerium dafür zugelassen ist, und zugelassen wird auf Antrag, wer vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden hat. Führen darf den Hund danach nur, wer ihn hält, oder eine Person, der die Fachbehörde dafür eine Bescheinigung ausgestellt hat; unterwegs sind Erlaubnis und Bescheinigung mitzuführen. Den Leinenzwang kann die Fachbehörde auf Antrag ganz oder teilweise aufheben, insbesondere mit Blick auf den Wesenstest.
- Wo darf ich in Niedersachsen ausreiten, und braucht mein Pferd ein Kennzeichen?
- Auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen, im Wald wie in der übrigen freien Landschaft; ausgenommen sind Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind. Fahrweg meint dabei den befestigten oder naturfesten Wirtschaftsweg, der von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden kann, der schmale Pfad daneben also nicht. Ein amtliches Kennzeichen am Pferd verlangt das Waldgesetz nicht von sich aus: Die Waldbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten darf, wessen Pferd ein solches Kennzeichen trägt, und ob sie das getan hat, sagt dir deine Kreis- oder Stadtverwaltung. Einige Flächen bleiben ganz draußen: Waldkulturen, Walddickungen und Waldbaumschulen, Flächen mit laufendem Holzeinschlag, Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte sowie Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit. Reitende haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen und Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern den Vorrang einzuräumen, außer auf einem gekennzeichneten Reitweg. Das Betretensrecht endet dort, wo die Nutzung für die Grundbesitzenden unzumutbar wird, was das Gesetz besonders bei öffentlichen Veranstaltungen und bei einer gewerbsmäßigen Nutzung sieht; Straßenrecht, Naturschutzrecht und Jagdrecht bleiben daneben unberührt und reichen mancherorts weiter.
- Darf ein Jäger in Niedersachsen meinen Hund oder meine Katze erschießen?
- Den Hund seit dem 23. Juni 2026 nicht mehr. Jagdschutzberechtigte dürfen einen wildernden Hund, der sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für ihn verantwortlichen Person befindet und der nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstiger Diensthund erkennbar ist, seither nur noch einfangen oder einfangen lassen; die Befugnisse der Polizeibehörden bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bleiben davon unberührt. Bei Katzen bleibt es beim Töten, aber nur bei erkennbar verwilderten und erst, wenn sie sich mehr als 350 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden. Totfanggeräte sind in der Jagd seitdem verboten, ausgenommen allein der Fang von Steinmardern in befriedeten Bezirken mit zugelassenen Fanggeräten.