Zwei Tierärztekammern teilen sich das Land, Nordrhein und Westfalen-Lippe. Die Tierseuchenkasse ist keine eigene Behörde, sondern ein Sondervermögen der Landwirtschaftskammer, verwaltet von Münster aus; bei ihr melden sich die Halterinnen und Halter von Pferd, Huhn und Bienenvolk, ob Betrieb oder Hobby. Das Landeshundegesetz führt zwei Rasselisten nebeneinander, eine kurze mit vier Rassen und eine zweite mit zehn weiteren, und lässt die Mikrochipnummern der angemeldeten Hunde in einer zentralen Erfassung des Landes zusammenlaufen. Wer mit Hund oder Pferd in den Wald geht, tut das nach dem Landesforstgesetz auf eigene Gefahr, und das Gesetz sagt auch, welche Gefahren es meint: den lebenden und den toten Baum, den Aufwuchs, den Bodenzustand und die Waldarbeit.
Tierhaltung in Nordrhein-Westfalen
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Häufige Fragen für Tierhalter in Nordrhein-Westfalen
- Wo muss mein Hund in Nordrhein-Westfalen an die Leine, ganz gleich in welcher Stadt?
- An vier Orten, und die stehen im Landeshundegesetz, gelten also überall im Land: in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit ähnlich starkem Publikumsverkehr; in umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen, die der Allgemeinheit offenstehen, einschließlich der Kinderspielplätze darin, ausgenommen besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche; bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; und in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Ein fünfter Ort steht in einem anderen Gesetz: Nach dem Landesforstgesetz darf ein Hund im Wald außerhalb der Wege nur angeleint mitgeführt werden; ausgenommen sind allein Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten und Polizeihunde. Das Ortsrecht deiner Stadt kommt obendrauf und reicht meist weiter, etwa auf Friedhöfe, Uferwege oder das ganze bebaute Gebiet. Wie die Leine beschaffen sein muss, sagt die Verwaltungsvorschrift nur für gefährliche Hunde und die Hunde der zweiten Rasseliste: reißfest, innerorts nicht länger als anderthalb Meter, und keine Flexi- oder Rollleine; für große Hunde lässt sie die Rollleine ausdrücklich zu.
- Welche Hunde gelten in Nordrhein-Westfalen als gefährlich?
- Vier Rassen von Gesetzes wegen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, dazu ihre Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Unabhängig von der Rasse trifft es jeden Hund, den die Behörde im Einzelfall so einstuft, weil er auf gesteigerte Aggressivität ausgebildet wurde, weil er einen Menschen gebissen oder gefährlich angesprungen hat, weil er einen anderen Hund gebissen hat oder weil er unkontrolliert Wild oder Vieh hetzt. Halten darfst du einen solchen Hund nur mit Erlaubnis, und die setzt Volljährigkeit, Sachkunde, Zuverlässigkeit, eine ausbruchsichere Unterbringung, den Mikrochip und eine Haftpflichtversicherung voraus. Dazu kommt eine Hürde, die es bei keinem anderen Hund gibt: Es muss ein besonderes privates Interesse an der Haltung geben, etwa den Schutz eines gefährdeten Besitztums, oder ein öffentliches.
- Mein Hund ist ein Rottweiler. Was verlangt das Land von mir?
- Er steht auf der zweiten Liste des Landeshundegesetzes, den Hunden bestimmter Rassen. Darauf finden sich Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie ihre Kreuzungen. Für sie gilt fast dasselbe wie für gefährliche Hunde: Erlaubnis vor der Anschaffung, Sachkunde, Zuverlässigkeit, Mikrochip, Haftpflichtversicherung, Leine und Maulkorb. Der eine Unterschied entscheidet über deinen Antrag: Ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung musst du hier nicht belegen. Sachkundebescheinigung und Verhaltensprüfung dürfen dir außerdem anerkannte Sachverständige abnehmen, nicht allein das Amt.
- Ab wann gilt mein Hund als großer Hund?
- Sobald er ausgewachsen eine Widerristhöhe von 40 Zentimetern oder ein Gewicht von 20 Kilogramm erreicht; eines von beidem genügt. Dann zeigst du die Haltung der zuständigen Behörde an, weist Sachkunde und Zuverlässigkeit nach, lässt den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip kennzeichnen und schließt eine Haftpflichtversicherung ab. Ein Führungszeugnis verlangt die Behörde nur, wenn Anhaltspunkte an deiner Zuverlässigkeit zweifeln lassen. Unterwegs kommt eine eigene Leinenpflicht dazu: Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gehört ein großer Hund auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an die Leine, sobald er dein befriedetes Besitztum verlässt. Außerhalb der bebauten Ortsteile greift sie nicht, die vier Anleinorte des Gesetzes dagegen überall.
- Muss ein Listenhund auch auf der Hundewiese an der Leine bleiben?
- Das entscheidet sich daran, was die Fläche formal ist, nicht daran, wie sie aussieht. Das Landeshundegesetz nimmt besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche von der Anleinpflicht aus, und die Verwaltungsvorschrift des Landes sagt, wie eng das gemeint ist: Für einen großen Hund genügt ein abgetrenntes Areal, das die Kommune für die Nutzung durch Hunde ausgewiesen hat; für einen gefährlichen Hund und für die Hunde der zweiten Rasseliste muss die Kommune das Auslaufgebiet gerade auch für gefährliche Hunde ausgewiesen haben. Dort darf die Leine ab. Weist deine Stadt keine solche Fläche aus, bleibt es bei Leine und Maulkorb, auch auf einer Wiese, die das Ortsrecht bloß von der städtischen Leinenpflicht ausnimmt. Der Maulkorb hängt ohnehin am Hund und nicht am Ort: Die Verwaltungsvorschrift rät der Behörde davon ab, eigens für Auslaufflächen davon zu befreien, weil dort die anderen Hunde und ihre Halter stehen; frei ist allein der Hund, der den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet hat. Überall sonst außerhalb eines befriedeten Besitztums gehört ein gefährlicher Hund an die Leine, und das Gesetz zählt dafür ausdrücklich Flure, Aufzüge, Treppenhäuser und die Zuwege von Mehrfamilienhäusern auf. Ob die Wiese in deiner Nähe ein ausgewiesener Auslaufbereich ist, steht auf der Seite deiner Stadt.
- Wie kommt mein Hund von Leine und Maulkorb frei?
- Über eine Verhaltensprüfung bei der Behörde, die das Tierschutzrecht vollzieht, also beim Veterinäramt. Dort weist du nach, dass von deinem Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist; gelingt das, befreit dich die zuständige Behörde auf Antrag von Leine und Maulkorb. Zwei Grenzen solltest du vorher kennen. Befreien lassen sich nur Hunde, die wegen ihrer Rasse als gefährlich gelten, und die zehn Rassen der zweiten Liste; einen Hund, den die Behörde erst wegen seines eigenen Verhaltens eingestuft hat, erreicht dieser Weg nicht. Und die Befreiung hebt die Leinenpflicht dort nicht auf, wo das Gesetz sie für jeden Hund anordnet, ebenso wenig dort, wo ein großer Hund innerorts angeleint gehört.
- Wo weise ich meine Sachkunde nach, und wer braucht sie gar nicht?
- Als sachkundig gelten ohne eigenen Nachweis: Tierärztinnen und Tierärzte, wer einen Jagdschein besitzt oder die Jägerprüfung bestanden hat, wer eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zu Zucht, Haltung oder Handel mit Hunden hat, und Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer. Alle anderen brauchen eine Sachkundebescheinigung, und bei einem gefährlichen Hund stellt sie die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt aus. Für die Hunde der zweiten Rasseliste dürfen das auch anerkannte Sachverständige und anerkannte sachverständige Stellen, für große Hunde zusätzlich die von den Tierärztekammern benannten Praxen. Wie es dort abläuft, beschreibt die Kammer Nordrhein: Du füllst vorab einen Fragebogen aus, im Termin folgen dreißig Fragen aus den einzelnen Themengruppen, und die Praxis muss die Bescheinigung ablehnen, wenn im Gespräch Kenntnisse fehlen.
- Gilt das Landeshundegesetz auch für Jagd-, Hüte- und Assistenzhunde?
- Nur zum Teil. Für Diensthunde von Behörden, für Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und für Blindenführhunde gilt es nicht; einzig die allgemeine Pflicht bleibt, den Hund so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahr ausgeht. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde entfallen die Anleinpflichten des Gesetzes, allerdings nur im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. Der Hütehund auf dem Sonntagsspaziergang und der Jagdhund im Stadtpark sind gewöhnliche Hunde, für sie gilt alles wie für jeden anderen.
- Darf ein Jäger meine Katze erschießen?
- Nein. Das Landesjagdgesetz verbietet das Töten von Katzen. Bei Hunden liegt es anders: Wer den Jagdschutz ausübt, darf einen Hund, der sich außerhalb der Einwirkung seiner Führerin oder seines Führers befindet, unter engen Voraussetzungen abschießen, wenn das Tier Wild tötet oder erkennbar hetzt und ein milderes Mittel nicht ausreicht. Außerhalb der Einwirkung heißt: Der Hund ist so weit weg, dass du ihn nicht mehr abrufen kannst.
- In meinem Garten lebt ein Fuchs oder Waschbär. Darf ich etwas dagegen tun?
- Selbst jagen oder Fallen stellen darfst du nicht. Dein Garten ist nach dem Landesjagdgesetz ein befriedeter Bezirk, sobald er als Hofraum oder Hausgarten unmittelbar an eine Behausung anstößt, und dort ruht die Jagd. Dasselbe gilt für Friedhöfe, für Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz und für Dauerkleingärten. Musst du trotzdem eingreifen, führt der Weg über die untere Jagdbehörde deiner Stadt, die eine beschränkte Jagdausübung gestatten kann. Ohne jede Erlaubnis geht der andere Weg: dem Tier die Nahrung nehmen, also Tierfutter hereinholen, Fallobst wegräumen und Mülltonnen schließen.
- Ich habe ein Reh angefahren. Was verlangt das Land von mir?
- Zeig den Unfall unverzüglich bei einer Polizeidienststelle an. Diese Pflicht trifft nach dem Landesjagdgesetz jede Person, die ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder tötet; zum Schalenwild zählen Reh-, Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild sowie das Wildschwein. Über die Dienststelle erreicht die Meldung die jagdausübungsberechtigte Person, die das Tier suchen und von seinen Leiden erlösen kann. Fährst du weiter, ohne anzuzeigen, sucht niemand.
- Muss ich ein Hundetraining oder einen Reitausflug im Wald anmelden?
- Organisierte Veranstaltungen im Wald zeigst du der Forstbehörde rechtzeitig vor Beginn an, so verlangt es das Landesforstgesetz. Ausgenommen sind allein Veranstaltungen mit geringer Teilnehmerzahl zum Zweck der Umweltbildung. Wo die Grenze zwischen einer verabredeten Gruppe und einer organisierten Veranstaltung liegt, entscheidet die Forstbehörde, und die sitzt nicht in jeder Stadt im eigenen Haus; frag deshalb dort nach, bevor du regelmäßig mit einer Gruppe in denselben Wald gehst. Für den einzelnen Gang durch den Wald zeigst du nichts an.
- Wo darf ich in Nordrhein-Westfalen ausreiten?
- In der freien Landschaft auf privaten Straßen und Wegen, zum Zweck der Erholung und auf eigene Gefahr; die öffentlichen Verkehrsflächen stehen dir ohnehin im Rahmen des Gemeingebrauchs offen. Fürs Kutschfahren gilt in der freien Landschaft sinngemäß dasselbe, beschränkt auf private Wege und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur dem landwirtschaftlichen Verkehr offenstehen. Für den Wald zieht das Landesnaturschutzgesetz die Grenze enger: Dort greift die Erlaubnis auf privaten Straßen und Fahrwegen und auf den Reitwegen, die nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind. Fahrweg meint dabei den befestigten oder naturfesten Waldwirtschaftsweg, der schmale Pfad daneben also nicht. Kreis und kreisfreie Stadt dürfen diesen Rahmen in beide Richtungen verschieben: Wo regelmäßig wenig geritten wird, können sie den Wald auf allen privaten Wegen öffnen, in stark für die Erholung genutzten Waldflächen umgekehrt auf die gekennzeichneten Reitwege beschränken und für einzelne Wege ein Reitverbot aussprechen. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken und geschützten Biotopen bleibt das Reiten abseits von Straßen und Wegen verboten. Führst du dein Pferd, statt zu reiten, gelten dieselben Regeln, im Wald darfst du dann aber alle Wege nutzen.
- Braucht mein Pferd ein Kennzeichen, wenn ich ausreite?
- Ja, sobald du die freie Landschaft oder den Wald erreichst. Das Landesnaturschutzgesetz verlangt dort ein gültiges Kennzeichen, gut sichtbar und beidseitig am Pferd angebracht, und wer sein Pferd führt statt zu reiten, ist davon nicht ausgenommen. Ausgegeben werden die Kennzeichen nur gegen eine Abgabe, und die ist zweckgebunden: Sie trägt die Anlage und Unterhaltung der Reitwege sowie den Ersatz für Grundeigentümer, denen der Erholungsverkehr nachweislich Schaden zugefügt hat, und sie fließt den höheren Naturschutzbehörden zu. Für Reiterhöfe darf das Land abweichende Regelungen treffen. Wo du das Kennzeichen bekommst, ist Sache deiner Stadt oder deines Kreises.
- Muss ich mein Huhn, mein Pferd oder mein Bienenvolk dem Land melden?
- Ja, bei der Tierseuchenkasse, und ob du gewerblich hältst oder zwei Hühner im Garten, spielt keine Rolle. Erfasst werden Pferde und Esel, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Kameliden und Bienen sowie das Geflügel, also Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben und Wachteln. Beiträge fallen je Tier an, bei Bienen je Volk. Gemeldet wird nicht einmalig, sondern jedes Jahr bis Ende Januar: für Pferde und Gehegewild der Bestand zum Jahresanfang, für Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienen der Jahreshöchstbesatz; die Rinderzahlen holt sich die Kasse selbst aus der Datenbank.
- Mein Pferd steht in einem Pensionsstall. Wer meldet es?
- Der Stall, nicht du. Die Landwirtschaftskammer stellt klar, dass Betreiberin oder Pächter eines Pensionsstalls die dort stehenden Pferde bei der Tierseuchenkasse anzeigen. Der Grund liegt in der Seuchenlage: Gemeldet werden soll der Ort, an dem das Tier wirklich steht, nicht die Wohnanschrift seiner Eigentümerin. Frag im Stall trotzdem nach, ob die Meldung läuft: Nur über sie erreicht dich die Behörde, wenn in der Nähe eine Seuche ausbricht.
- Gibt es eine landesweite Nummer für den tierärztlichen Notdienst?
- Nein, und eine kammerweite gibt es ebenso wenig. Beide Kammern des Landes organisieren den Notdienst über ihre Kreisstellen, und die machen es unterschiedlich: Manche Kreisstelle hält eine eigene Rufnummer bereit, andere veröffentlichen einen Plan, wieder andere verweisen auf die Praxen vor Ort. Beide Kammern raten, vor der Fahrt anzurufen. Am Telefon klärt sich, ob die Lage wirklich ein Notfall ist, und wer mit einer Routinebehandlung kommt, kann auf die nächste reguläre Sprechzeit verwiesen werden. Der Dienst leistet die Erstversorgung, weiterbehandelt wird danach in deiner Haustierarztpraxis. Kläre am besten schon jetzt bei deiner Praxis, an wen sie nachts verweist.
- Mein Tier ist gestorben. Welche Stelle ist zuständig?
- Die Kreisordnungsbehörde, in einer kreisfreien Stadt also die Stadt selbst; so weist es die Zuständigkeitsverordnung des Landes für das Tiergesundheitsrecht und das Recht der tierischen Nebenprodukte zu. Zum Grab im eigenen Garten steht im Ausführungsgesetz des Landes nichts Eigenes, die Bedingungen dafür nennt deshalb deine Stadt. Bei Pferden und Eseln kann dieselbe Behörde eine Ausnahme von der Beseitigungspflicht genehmigen.